Satzung

Satzung des CVJM Schneeberg-Neustädtel e. V.

Präambel
Grundlagen und Ziele des CVJM Schneeberg-Neustädtel e. V.

  1. Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.
    Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM („Pariser Basis“ von 1855):
    „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“

    Zusatzerklärung:
    „Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“

  2. Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM.
    Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband Deutschland für die Arbeit mit jungen Menschen.

  3. Grundanliegen des Vereins ist der evangelistisch-missionarische und diakonische Dienst an Menschen.

  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM)
    Schneeberg-Neustädtel e. V. Die Kurzbezeichnung des Vereins lautet CVJM-SN.

  2. Er hat seinen Sitz in Fundgrube Gesellschaft 3, 08289 Schneeberg-Neustädtel, Freistaat
    Sachsen.

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ Abgabenordnung §§ 51 ff. in ihrer jeweils gültigen Fassung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion (§52 (2) Nr.2 AO),
    Förderung der Jugendhilfe (§52 (2) Nr.4 AO),
    Förderung der Erziehung und Bildung (§52 (2) Nr.7 AO),
    Förderung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes (§52 (2) Nr.6 AO) bzw. der Heimatpflege und Heimatkunde (§52 (2) Nr.22 AO) und Förderung des Sports (§52 (2) Nr.21 AO).

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandsentschädigungen im Sinne der steuerlichen Reisekostengrundsätzen bzw. der Ehrenamtspauschalen sind gestattet.

  5. Bei Bedarf können Vereinsämter und sonstige Tätigkeiten im Dienst des Vereins nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses gegen eine angemessene Vergütung auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden. Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlichen Reisekostengrundsätze bzw. Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Ehrenamtspauschalen sind gestattet. Angemessene Vergütungen für den Vorstand müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

  6. Zuwendungen und Unterstützungen an andere gemeinnützige Organisationen, die mit dieser Satzung übereinstimmende Ziele verfolgen, können gewährt werden.

§ 3
Zwecke & Aufgaben des Vereins

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
Förderung des christlichen Glaubens/der christlichen Religion:

  1. Verkündigung des Wortes Gottes unter Menschen und Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zum gemeinsamen Dienst in Verbindung mit Rat & seelsorgerlicher Hilfe in allen Lebenslagen.

  2. Heranbildung christlicher Persönlichkeiten, die zu verantwortungsbewusstem Handeln in allen Bereichen des persönlichen, gesellschaftlichen und geistlichen Lebens fähig und bereit sind.

  3. Förderung der Gemeinschaft unter seinen Mitgliedern.

Förderung der Kinder-, Jugend-, und Familienhilfe, des Sportes sowie Bildung und Erziehung auf der Grundlage von christlichen Werten:

  1. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit
  2. Angebote und Arbeit mit Erwachsenen, Familien, Familienunterstützung- und Beratung
  3. Durchführen von Freizeiten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene
  4. Betreiben eines Freizeitheimes mit generationsübergreifenden Angeboten der CVJM-Arbeit
  5. Angebot von Bildungs-, Beschäftigungs- und Freizeitprogrammen für alle Altersgruppen
  6. Schuljugendarbeit/Schulsozialarbeit
  7. Hilfe für Menschen zur sozialen und beruflichen Integration
  8. Jugendhilfe, Jugendsozialarbeit, arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit
  9. Internationale Jugendfreizeiten und Praktika, internationaler Jugendaustausch
  10. Projektangebote für Menschen mit und ohne Behinderung
  11. Förderung des Freizeit- und Breitensports
  12. Mitarbeit in Gremien der Jugendhilfe

Förderung der Denkmal- und Heimatpflege und des historisch-traditionellen Gedankengutes sowie heimatkundliche Bildung und Erziehung:

  1. Bewahrung und Förderung von historischem und denkmalgeschütztem Gut und Gedankengut in der Heimat.
  2. Förderung von sich daraus entwickelnden praktischen Tätigkeiten und Verantwortungsbewusstsein beim Umgang mit Denkmälern und der Heimat.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat und diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Dazu gehört, dass ein Mitglied den Glauben an Gott dem Vater, Jesus Christus seinem Sohn und dem Heiligen Geist als die Heilige Dreieinigkeit grundsätzlich bejaht.
    Die in der Präambel und § 3 benannten Grundlagen, Zwecke und Aufgaben haben für den Verein uneingeschränkt Priorität und finden bei jedem Mitglied
    Akzeptanz sowie freiwillige Umsetzung im Denken und Handeln.

  2. Juristische Personen haben die Möglichkeit, eine Mitgliedschaft zu beantragen, sofern deren Aufgaben und Ziele mit den satzungsgemäßen Zwecken, Aufgaben und Zielen des CVJM übereinstimmen. In der Mitgliederversammlung haben juristische Personen bei Beschlüssen eine Stimme.

  3. Der Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Ablehnungen müssen schriftlich begründet werden.

  4. Jedes Mitglied zahlt einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Dieser ist bis 30.06. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

  5. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Das
    Wirksamwerden eines erklärten Austrittes erfolgt grundsätzlich zum Ende eines Kalenderjahres.

  6. Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr im Rückstand sind, können durch Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

  7. Bei vereinsschädlichem oder satzungswidrigem Verhalten kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Innerhalb von vier Wochen kann gegen diesen Beschluss Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5
Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen

  1. der Mitgliederversammlung sowie
  2. des Vorstandes.

§ 6
Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand ruft mindestens einmal im Jahr die Vereinsmitglieder zu einer
    Mitgliederversammlung zusammen.

  2. Zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher mit Angabe der
    Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Eine Einladung per E-Mail gilt als schriftlich und ist somit ordnungsgemäß.

  3. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

  4. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn dies wenigstens ein Drittel der
    stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte schriftlich
    beantragen.

  5. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. vollendeten Lebensjahr.

  6. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen
    Mitgliederversammlung ist gebunden an die Anwesenheit wenigstens eines Drittels der
    stimmberechtigten Mitglieder. Ist das erforderliche Drittel der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes
    vorschreibt.

  8. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung selbst.

  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Protokollführer kann jede vom Vorstand dazu beauftragte und natürliche Person sein.

§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze des Vereins, nach denen der Vorstand zu arbeiten hat.

  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe
  • den Vorstand zu wählen,
  • den Jahres-, Finanz- und Rechnungsprüfungsbericht entgegenzunehmen,
  • den Haushalt zu beschließen,
  • dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
  • den Mitgliedsbeitrag festzusetzen,
  • die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder festzulegen,
  • Ausschüsse einzusetzen,
  • Delegierungen in Gremien vorzunehmen sowie
  • über Beitritte zu Dachverbänden zu entscheiden.
  1. Satzungsgemäße Einsprüche gegen Vorstandsbeschlüsse werden durch die Mitgliederversammlung entschieden.

§ 8
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus wenigstens drei und höchstens fünf Mitgliedern:
  • der/die Vorsitzende,
  • der/die stellvertretende Vorsitzende,
  • der/die Schatzmeister(in)
  • bis zu zwei Beisitzer(innen) Diese bilden den Vorstand nach § 26 BGB.

  1. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für drei Jahre geheim gewählt. Die
    Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.

  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus, so ist zur nächsten
    Mitgliederversammlung für die restliche Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB, die während ihrer Wahlperiode austreten, bleiben kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 9
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in der Präambel genannten Grundlagen und Ziele sowie die in § 3 formulierten Zwecke und Aufgaben verwirklicht werden.

  2. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:
  • die Leitung des Vereins,
  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
  • Entscheidung in Personalangelegenheiten,
  • Entscheidung von Finanzangelegenheiten im Rahmen der Vorgaben des Haushaltsplanes,
  • die Bildung von Ausschüssen und die Berufung ihrer Mitglieder sowie
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung.

  1. Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  2. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, dass von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

  3. Die Vertretung des Vereines nach § 26 BGB obliegt jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich.

  4. Die Haftung des Vorstandes wird auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt

§ 10
Gruppen, Abteilungen und Ausschüsse des Vereins

  1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.

  2. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

§ 11
Organisatorische Zugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des CVJM-Landesverbandes Sachsen e.V. Mitglieder des Vorstandes des Landesverbandes oder von diesem beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Der CVJM-Landesverband Sachsen e. V. gehört dem CVJM-Gesamtverband Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen.

  3. Der CVJM Schneeberg-Neustädtel e. V. ist Mitglied im Diakonischen Werk.

§ 12
Änderung der Satzung

  1. Diese Satzung kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung geändert oder durch eine neue Satzung ersetzt werden. Dafür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  2. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung
    angekündigt worden sind.

  3. Die Grundlagen des Vereins („Pariser Basis“ Präambel) sowie die Gemeinnützigkeit können nicht geändert werden.

  4. Der Vorstand wird ermächtigt, alle mit der Anerkennung der Satzung durch das Amtsgericht anstehenden Änderungen vorzunehmen. Inhaltliche und programmatische Punkte dürfen davon nicht berührt werden.
    Über derartige Änderungen sind die Mitglieder des Vereins unverzüglich zu informieren.

§ 13
Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.

  2. Der Antrag auf Auflösung muss von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins ausgehen.

  3. Ist die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen
    Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

  4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

  5. Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen.

  6. Die Abwicklung der Geschäfte und Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand. Dieser hat die Auflösung innerhalb eines Jahres zu vollziehen.

  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigenden Zwecke fällt eventuell vorhandenes Vereinsvermögen an den CVJM-Landesverband Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05. Januar 2017 geändert und neu verfasst.

Schneeberg/N., den 05.01.2017

Rechtsgültige Unterschriften:

Angelika Seidel

Vorstand

Christian Thorenz

Vorstand